Die Frage, ab wann eine Arztpraxis einen Datenschutzbeauftragten zu benennen hat, ist nicht einfach zu beantworten. Daher kursieren hierüber auch unterschiedliche Informationen.
Folgt man den Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung, so ist ein Datenschutzbeauftragter in jeder Arzt- und Zahnarztpraxis zu benennen, in der mehr als ein Arzt beschäftigt ist; der Inhaber der Praxis zählt mit.
Nach dem BDSG-neu, der Neufassung des alten Bundesdatenschutzgesetzes, ist eine Praxis erst ab 10 Personen (auch nicht-ärztliches Personal zählt) zu benennen. Dies stellt für alle Praxen mit weniger als 10 Personen, aber mehr als einem Arzt einen Widerspruch zur EU-DSGVO dar.
Wer langfristig auf der sicheren Seite stehen möchte, sollte daher lieber einen Datenschutzbeauftragten benennen. Denn auch, wer keinen benannt hat, muss sich an die Vorgaben des Datenschutzes halten. Und hierzu gehört weitaus mehr als nur die Einhaltung der Schweigepflicht.
Quelle: https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/braucht-jede-arztpraxis-einen-datenschutzbeauftragten/