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Was tun..

...wenn die Polizei in der Arztpraxis die Herausgabe von Patientendaten verlangt?

Für die Herausgabe von Patientendaten an die Polizei wird oft der § 34 StGB als Rechtsgrundlage aufgeführt, sofern kein richterlicher Beschluss vorliegt.

Doch was bedeutet dieser Paragraph?

Der § 34 StGB ist der soganannte "Notstandsparagraph". Dieser besagt: "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."

Das bedeutet für die Praxis, dass eine Herausgabe von Patientendaten nur dann zulässig ist, wenn eine unmittelbare ("gegenwärtige") Gefahr besteht. Andernfalls muss damit gerechnet werden, dass die betroffene Person einen Strafantrag stellt und auf die verletzte Schweigepflicht klagt. 

Der "Newsletter für den Datenschutz im Gesundheitswesen" des AOK Verlages informiert über diesen Sachverhalt.

 

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...wenn die Polizei in der Arztpraxis ist? Ein Newsletter des AOK Verlages informiert über die Weitergabe von Patientendaten.