"Wir haben doch die Schweigeverpflichtung!“- dieses Argument führen Praxen nach wie vor gerne an, wenn es Nachfragen zum Thema Datenschutz gibt. Selbstverständlich unterliegen alle Ärzte und Angehörige einer Praxis dem § 203 Strafgesetzbuch oder kurz: der Schweigepflicht. Aber genügt dies? Mit der Schweigeverpflichtung ist zwar geregelt, dass keine „zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis“ (§ 203 StGB, Absatz 1) gegenüber Unbefugten offenbart werden. Aber es bleiben viele Bereiche unberührt, die datenschutzrechtlich eine bedeutende Rolle spielen...
Neugirig geworden? Lesen Sie mehr in Ausgabe 5/6 2017 der "praxisnah", der Zeitschrift des Verbands medizinischer Fachberufe e.V. (www.vmf-online.de)