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Fehler durch die MFA

Nicht erst seit Bestehen von EVA, Verah, NäPa, MoNi oder AGnES fragen sich immer mehr Medizinische Fachangestellte, ob sie im Schadensfall durch einen Fehler an einem Patienten über die Arzthaftpflichtversicherung des Arbeitgebers abgesichert sind.

Grundsätzlich ist die Frage der Haftung durch entsprechende Rechtsberatung individuell abzuklären. Eine wichtige Frage dabei ist aber immer, hätte die MFA die Leistung durchführen dürfen und können.

Hier hilft oft schon ein Blick in die Delegationsvereinbarung, die 2013 durch Kassenärztliche Bundesvereinigung und Krankenkassen getroffen wurde.

In der Vereinbarung ist übersichtlich festgelegt, welche Tätigkeiten an nichtärztliches Personal delegiert werden können und welche damit verbundenen Anforderungen gelten.

www.kbv.de/media/sp/08_Delegation.pdf

Aber: auch wenn bestimmte ärztliche Leistungen delegierbar sind und Sie dementsprechend ausgebildet sind, ist es ratsam, eine Aufgabe abzulehnen, wenn Sie sich dazu nicht ausreichend qualifiziert sehen.

In vielen deutschen Kliniken werden bereits, als Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag, Dienstvereinbarungen zur Übernahme ausgewählter Tätigkeiten aus dem ärztlichen Bereich durch Medizinische Fachangestellte erstellt. Darin sind beispielweise die Medikamente aufzuführen, die an Sie als i.m. - Applikation delegiert werden können (Wirkstoff, Applikationshinweise, besondere Hinweise etc.).

Vielleicht ist das auch eine gute Idee für uns in den niedergelassenen Arztpraxen.