Voraussetzung für die Abrechnung gem. TSVG ist, dass der Termin innerhalb von vier Kalendertagen stattfindet, nachdem der Hausarzt eine Behandlungsnotwendigkeit festgestellt hat.
Die Terminvergabe kann vom Arzt an sein Praxisteam delegiert werden.
Um den Zuschlag zu erhalten, muss sowohl die GOP 03008 als auch die Betriebsstättennummer (BSNR) der Praxis angegeben werden, an die der Patient vermittelt wurde.
Werden mehrere Fachgruppen vom Patienten konsultiert, kann dieser Zuschlag mehrfach abgerechnet werden. Nicht abgerechnet werden kann der Zuschlag, wenn der Patient den betreffenden Facharzt schon vorher im laufenden Quartal aufgesucht hat.
Quelle: Homepage der KBV https://www.kbv.de/html/tsvg.php, Abruf am 29.07.2019.